Kita & Betreuungskosten steuerlich absetzen 2026
Die Grundregel: 2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Eltern zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Das bedeutet: Bei Betreuungskosten von 6.000 EUR kannst du 4.000 EUR abziehen, bei 4.500 EUR Kosten sind es 3.000 EUR.
Wer hat Anspruch?
Voraussetzungen für den Abzug:
- Das Kind ist unter 14 Jahre alt (oder bei Behinderung ohne Altersgrenze)
- Das Kind lebt im eigenen Haushalt
- Es liegt eine Rechnung oder ein Vertrag vor
- Die Zahlung erfolgt per Überweisung (keine Barzahlung!)
Das Kind muss in deiner Steuererklärung als Kind berücksichtigt sein (Kindergeld oder Kinderfreibetrag).
Was zählt als Betreuungskosten?
Absetzbar sind:
- Kita-Gebühren (auch kommunale Kitas)
- Tagesmutter / Tagesvater
- Hortgebühren (wenn außerhalb des Unterrichts)
- Babysitter oder Au-pair (Lohnanteil, nicht Kost und Logis)
- Anmeldungsgebühren für Betreuungseinrichtungen
Nicht absetzbar:
- Verpflegungskosten (Mittagessen in der Kita)
- Ausgaben für Unterricht (Schule, Nachhilfe, Musikunterricht)
- Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung
- Kleidung, Spielzeug oder Ausflüge
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Kita-Beitrag 350 EUR/Monat (davon 50 EUR Essen) = Betreuungsanteil 300 EUR/Monat = 3.600 EUR/Jahr → 2/3 = 2.400 EUR Sonderausgaben → Steuerersparnis bei 30 % Grenzsteuersatz: ca. 720 EUR.
Beispiel 2: Tagesmutter 800 EUR/Monat = 9.600 EUR/Jahr → Abzug gedeckelt auf 4.000 EUR → Steuerersparnis bei 35 %: 1.400 EUR.
Mehrere Kinder: Pro Kind separat
Die 4.000 EUR Grenze gilt pro Kind. Bei zwei Kindern unter 14 Jahren kannst du also bis zu 8.000 EUR Sonderausgaben geltend machen, vorausgesetzt, die Kosten je Kind rechtfertigen das.
Wie viel bleibt dir netto als Elternteil?
Der Brutto-Netto Rechner berücksichtigt Kinder, Steuerklasse und alle Abzüge.
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