Kita & Betreuungskosten steuerlich absetzen 2026

Die Grundregel: 2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Eltern zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Das bedeutet: Bei Betreuungskosten von 6.000 EUR kannst du 4.000 EUR abziehen, bei 4.500 EUR Kosten sind es 3.000 EUR.

Wer hat Anspruch?

Voraussetzungen für den Abzug:

Das Kind muss in deiner Steuererklärung als Kind berücksichtigt sein (Kindergeld oder Kinderfreibetrag).

Was zählt als Betreuungskosten?

Absetzbar sind:

Nicht absetzbar:

Rechenbeispiele

Beispiel 1: Kita-Beitrag 350 EUR/Monat (davon 50 EUR Essen) = Betreuungsanteil 300 EUR/Monat = 3.600 EUR/Jahr → 2/3 = 2.400 EUR Sonderausgaben → Steuerersparnis bei 30 % Grenzsteuersatz: ca. 720 EUR.

Beispiel 2: Tagesmutter 800 EUR/Monat = 9.600 EUR/Jahr → Abzug gedeckelt auf 4.000 EUR → Steuerersparnis bei 35 %: 1.400 EUR.

Mehrere Kinder: Pro Kind separat

Die 4.000 EUR Grenze gilt pro Kind. Bei zwei Kindern unter 14 Jahren kannst du also bis zu 8.000 EUR Sonderausgaben geltend machen, vorausgesetzt, die Kosten je Kind rechtfertigen das.

Wie viel bleibt dir netto als Elternteil?

Der Brutto-Netto Rechner berücksichtigt Kinder, Steuerklasse und alle Abzüge.

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Quellen und Berechnungsgrundlage

Die Werte auf dieser Seite beruhen auf den amtlichen Rechengrößen für 2026. Wie gerechnet wird, steht in der Methodik.

Stand der Werte: 1. Januar 2026. Die Rechner liefern eine Orientierung, keine Steuerberatung.