Kita & Betreuungskosten steuerlich absetzen 2026
Die Grundregel: 2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Eltern zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen — maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Das bedeutet: Bei Betreuungskosten von 6.000 EUR kannst du 4.000 EUR abziehen, bei 4.500 EUR Kosten sind es 3.000 EUR.
Wer hat Anspruch?
Voraussetzungen für den Abzug:
- Das Kind ist unter 14 Jahre alt (oder bei Behinderung ohne Altersgrenze)
- Das Kind lebt im eigenen Haushalt
- Es liegt eine Rechnung oder ein Vertrag vor
- Die Zahlung erfolgt per Überweisung (keine Barzahlung!)
Das Kind muss in deiner Steuererklärung als Kind berücksichtigt sein (Kindergeld oder Kinderfreibetrag).
Was zählt als Betreuungskosten?
Absetzbar sind:
- Kita-Gebühren (auch kommunale Kitas)
- Tagesmutter / Tagesvater
- Hortgebühren (wenn außerhalb des Unterrichts)
- Babysitter oder Au-pair (Lohnanteil, nicht Kost und Logis)
- Anmeldungsgebühren für Betreuungseinrichtungen
Nicht absetzbar:
- Verpflegungskosten (Mittagessen in der Kita)
- Ausgaben für Unterricht (Schule, Nachhilfe, Musikunterricht)
- Fahrtkosten zur Betreuungseinrichtung
- Kleidung, Spielzeug oder Ausflüge
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Kita-Beitrag 350 EUR/Monat (davon 50 EUR Essen) = Betreuungsanteil 300 EUR/Monat = 3.600 EUR/Jahr → 2/3 = 2.400 EUR Sonderausgaben → Steuerersparnis bei 30 % Grenzsteuersatz: ca. 720 EUR.
Beispiel 2: Tagesmutter 800 EUR/Monat = 9.600 EUR/Jahr → Abzug gedeckelt auf 4.000 EUR → Steuerersparnis bei 35 %: 1.400 EUR.
Mehrere Kinder: Pro Kind separat
Die 4.000 EUR Grenze gilt pro Kind. Bei zwei Kindern unter 14 Jahren kannst du also bis zu 8.000 EUR Sonderausgaben geltend machen — vorausgesetzt, die Kosten je Kind rechtfertigen das.
Wie viel bleibt dir netto als Elternteil?
Der Brutto-Netto Rechner berücksichtigt Kinder, Steuerklasse und alle Abzüge.
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