Pflegeversicherung 2026: Wer wie viel zahlt
3,6 Prozent, hälftig geteilt
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 3,6 Prozent des Bruttolohns. Für 2026 bleibt er unverändert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen ihn sich, auf jeden entfallen 1,8 Prozent.
Von dieser Teilung gibt es zwei Abweichungen: den Zuschlag für Kinderlose und die Regelung in Sachsen. Beide treffen allein den Arbeitnehmer.
Gerechnet wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 EUR im Monat, im Jahr sind das 69.750 EUR. Was du darüber verdienst, bleibt in der Pflegeversicherung beitragsfrei.
0,6 Punkte mehr ohne Kinder
Wer keine Kinder hat und das 23. Lebensjahr vollendet hat, zahlt einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten. Der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht. Aus 1,8 werden so 2,4 Prozent, der Gesamtsatz steigt auf 4,2 Prozent.
§ 55 Absatz 3 SGB XI nennt vier Gruppen, die der Zuschlag nicht trifft:
- Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II
- Eltern, und zwar lebenslang. Ein Kind genügt. Es muss weder minderjährig noch am Leben sein.
Der Nachweis läuft über die Krankenkasse. Liegt ihr keine Meldung über ein Kind vor, zieht sie den Zuschlag ein, auch bei Eltern.
Ab dem zweiten Kind sinkt der Satz
Für das zweite bis fünfte Kind sinkt der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte. Mehr als einen vollen Punkt Abschlag gibt es nicht, ab dem sechsten Kind ändert sich nichts mehr.
| Keine Kinder, ab 23 Jahren | 2,40 % |
| Ein Kind | 1,80 % |
| Zwei Kinder unter 25 | 1,55 % |
| Drei Kinder unter 25 | 1,30 % |
| Vier Kinder unter 25 | 1,05 % |
| Fünf Kinder und mehr unter 25 | 0,80 % |
Der Abschlag hängt am Alter des Kindes und läuft bis zum Ablauf des Monats, in dem es 25 wird. Bei drei Kindern von 27, 24 und 20 Jahren zählen also nur noch zwei, der Satz steigt von 1,30 auf 1,55 Prozent. Der Wegfall des Kinderlosenzuschlags bleibt davon unberührt, der gilt weiter.
Sachsen zahlt anders
Bei der Einführung der Pflegeversicherung 1995 sollten die Arbeitgeber über einen gestrichenen Feiertag entlastet werden. Alle Länder außer Sachsen schafften dafür den Buß- und Bettag ab. Sachsen behielt den Feiertag und gleicht das seither über die Beitragsverteilung aus.
Nach § 58 Absatz 3 SGB XI tragen sächsische Arbeitnehmer einen Beitragssatzpunkt allein. Ihr Anteil liegt bei 2,3 statt 1,8 Prozent, der Arbeitgeber zahlt 1,3 statt 1,8 Prozent. Kinderlose ab 23 kommen in Sachsen auf 2,9 Prozent.
Bei 4.013 EUR brutto sind das 92,30 statt 72,23 EUR im Monat. Über ein Jahr trennen einen sächsischen Arbeitnehmer und seinen Kollegen im übrigen Bundesgebiet 240,84 EUR.
Was das im Monat ausmacht
Die folgenden Beträge rechnen mit 4.013 EUR brutto. Das ist das Medianentgelt der Vollzeitbeschäftigten in Deutschland, erhoben von der Bundesagentur für Arbeit zum 31. Dezember 2024.
- Ein Kind unter 25: 72,23 EUR im Monat
- Kinderlos ab 23: 96,31 EUR, also 24,08 EUR mehr im Monat und 288,96 EUR im Jahr
- Vier Kinder unter 25: 42,14 EUR, also 30,09 EUR weniger als mit einem Kind und 361,08 EUR im Jahr
- Sachsen, ein Kind: 92,30 EUR
Zwischen einem kinderlosen Beschäftigten in Dresden und einem Vater von vier Kindern in Köln liegen bei gleichem Brutto 74,24 EUR im Monat, allein in der Pflegeversicherung.
Ab 5.812,50 EUR steigt der Beitrag nicht mehr
Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt der Beitrag konstant. Kinderlose ab 23 zahlen dort höchstens 139,50 EUR im Monat, im Jahr sind das 1.674 EUR. Mit einem Kind sind es 104,62 EUR.
Wer 8.000 EUR verdient, zahlt in der Pflegeversicherung denselben Betrag wie jemand mit 5.812,50 EUR. Bei der Lohnsteuer ist das anders, die steigt weiter.
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